WEST-AFRIKA-INITIATIVE-AACHEN



 

TITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNG

 

Artikel 1

In Aachen wurde ein  soziokultureller Verein gegründet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.  

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

Artikel 2

Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. Er kann von der Hauptversammlung bei
Notwendigkeit verlegt werden.  

Artikel 3

 

Der Verein führt den Namen ".West-Afrika-Initiative“ (WAI). Er vereint Menschen aus Westafrika und Europa sowie Freunde Afrikas ungeachtet ihrer politischen, religiösen oder  ethnischen Zugehörigkeit.

Artikel 4

Zweck des Vereins ist die Förderung von Entwicklungshilfeprojekten. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

Die Durchführung eigener Projekte und Förderung bereits bestehender Projekte, z.B. Waisenhäuser, Schulen, Kooperativen, Sammeln von Gütern, Bereitstellung von Trinkwasser, Bildung, Ambulanzen, oder Brunnenanbau etc.

Initiativen von Aktivitäten, die einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen  der mittellosen Bevölkerung in Westafrika .

Sicherstellung einer Koordination zwischen Nord und Süd im kulturellen, sozialen und ökonomischen Bereich (z.B. durch Seminare über Westafrika, die  zum besseren Verständnis der realen Lebensbedingungen der westafrikanischen Bevölkerung und zur Bekämpfung der Phänomene des Elends und der Armut beitragen. Andere Möglichkeiten sind der Kulturaustausch durch Musiker, Schriftsteller, Schauspieler, Künstler etc.).

Hilfestellung  bei der Integration in die deutsche Gesellschaft durch Veranstaltungen.

 

 

Artikel 5

Der Verein setzt sich zusammen aus:


            a. Ehrenmitgliedern
            b. aktiven Mitgliedern


Ehrenmitglieder sind jene, die sich durch besondere Leistungen zu Gunsten des
Vereins ausgezeichnet haben; sie werden von Beiträgen befreit.  

 

Artikel 6

Mitglieder sind diejenigen, die die  vorliegende Satzung akzeptieren  und
ihre Beiträge zahlen.  Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich, immer zum Jahresende und ist an den Vorstand zu addressieren.

 

Artikel 7

 

Der Vorstand entscheidet über Aufnahme bzw. Ausschluss der Mitglieder.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Die Mitgliederversammlung kann bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Nach dem Ende seiner Mitgliedschaft, haben ein Ex-Mitglied bzw. seine Angehörigen keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Beiträge.

 

 

TITEL II – MITTEL DES VEREINS

 

 

Artikel 8

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht:

  • durch Mitgliedsbeiträge.

            Höhe und Fälligkeit  dieser Beiträge werden in der Geschäftordnung festgelegt.

  • durch Spenden und Stiftungen sind nur zugelassen, wenn sie mit den Prinzipien des Vereins übereinstimmen.

  • durch Einnahmen bei Veranstaltungen.

 

Artikel 9

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

TITEL III - Kassenprüfung

 

Artikel 10

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie sind für die Kassenprüfung zuständig und dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Die Prüfung und Genehmigung der Bilanz findet  immer am Ende des Jahres statt.

 

TITEL IV - DIE ORGANE DES VEREINS

 

Artikel 11

 

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

 

A - Mitgliederversammlung

 

Artikel 12

 

Eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung wird ein Mal  jährlich durchgeführt. Die Jahreshauptversammlung beschließt nach den Berichten des Vorstandes und des Kassenwartes über deren Entlastungen. Sie ist zuständig für die Wahl des neuen Vorstandes, für Satzungsänderungen, für die Festsetzung der Beitragshöhe und für die Auflösung des Vereins. Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Artikel 13  

 

Darüber hinaus sollen nach Möglichkeit mindestens drei weitere Mitgliederversammlungen  jährlich durchgeführt werden.  Eine Mitgliederversammlung ist immer dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies vom Vorstand verlangt.

Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand per schriftlicher Einladung zwei Wochen vor dem Termin (Datum des Poststempels).  Alle gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert und können im Protokollordner beim Vorstand eingesehen werden.

 

B – Vorstand

 

Artikel 14

 

Der Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

 

                   -  den beiden Vorsitzenden,

                   -  dem Schriftführer,

                   -  dem Kassenwart, 

           

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden.  

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.  Die Beschäftigungen der Mitglieder werden nicht vergütet.

Die Mitglieder des Vorstandes treten zusammen wenn dies notwendig ist. Mit einer absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder  ist der Vorstand beschlussfähig.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.

 

C – Die Technische Kommission

 

Artikel 15

 

Die technische Kommission ist eine Arbeitskommission. Sie besteht aus: der  Kommission für soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. Finanzierung der Projekte und der Kommission für  kulturelle Angelegenheiten bzw. Veranstaltungen. Jedes Mitglied kann an der Arbeit der technischen Kommissionen  teilnehmen, wenn der Vorstand diese Teilnahme für sinnvoll erachtet.

TITEL V - GESCHÄFTSORDNUNG

 

Artikel 16

 

Vom Vorstand wird eine Geschäftsordnung aufgestellt und der

Hauptversammlung vorgelegt. Diese Geschäftsordnung soll die verschiedenen

Punkte festlegen, die in der Satzung nicht vorgesehenen sind, insbesondere jene, die sich auf die interne Verwaltung des Vereins beziehen.

 

 

TITEL VI - AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

 

Artikel 17

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kindermissionswerk,  Stephanstr. 35, 52064  Aachen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Artikel 18

 

Die Satzung wurde am 18.3.2007 von der Gründungsversammlung verabschiedet.

Diese Satzung ändert die Satzung vom 18.3.2007.

Die Mitgliederversammlung vom 29.7.2007 hat den Änderungen zugestimmt.

 

Diese Satzung ändert die Satzung vom 18.3.2007 sowie die geänderte Form vom 29.7.2007.

Die Mitgliederversammlung vom 23.9.2007 hat allen Änderungen zugestimmt und die Satzung in ihrer jetzigen Form verabschiedet.

 

 

Vorsitzende:            Dagmar Vogeler-Yildirim             _____________________________________

 

 

Vorsitzender:            Ismael Souaré                         _____________________________________          

 

 

Schriftführer:            Birgit Osman                      

 

 

Kassenwart:            Birgit Thoste